Rechtssatz RS0126312
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126312
Entscheidungsdatum
13.10.2010
Rechtssatz
Der nach den §§ 331 ff EO betreibende Privatgläubiger eines Gesellschafters einer KEG (KG) ist nach erfolgter Kündigung (§ 135 UGB) und Auflösung der Gesellschaft am von den Gesellschaftern durchzuführenden Liquidationsverfahren (§ 146 Abs 1 UGB) noch nicht beteiligt. Er muss das Ergebnis der Liquidation abwarten und kann erst auf die danach dem Verpflichteten zukommenden Vermögenswerte exekutiv greifen, es sei denn, die Gesellschafter beschließen ‑ mit der Zustimmung des Privatgläubigers ‑ eine andere Verwertung des Gesellschaftsvermögens.Der nach den Paragraphen 331, ff EO betreibende Privatgläubiger eines Gesellschafters einer KEG (KG) ist nach erfolgter Kündigung (Paragraph 135, UGB) und Auflösung der Gesellschaft am von den Gesellschaftern durchzuführenden Liquidationsverfahren (Paragraph 146, Absatz eins, UGB) noch nicht beteiligt. Er muss das Ergebnis der Liquidation abwarten und kann erst auf die danach dem Verpflichteten zukommenden Vermögenswerte exekutiv greifen, es sei denn, die Gesellschafter beschließen ‑ mit der Zustimmung des Privatgläubigers ‑ eine andere Verwertung des Gesellschaftsvermögens.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126312
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2013
Dokumentnummer
JJR_20101013_OGH0002_0030OB00165_10A0000_001