Rechtssatz RS0126313
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126313
Entscheidungsdatum
13.10.2010
Rechtssatz
Sind bei Erhöhung des Stammkapitals einer GmbH aus Gesellschaftsmitteln (nominelle Kapitalerhöhung) die in der Bilanz ausgewiesenen, in Stammkapital umgewandelten Rücklagen nicht ausreichend werthaltig, besteht für die Gesellschafter gegenüber der GmbH dennoch keine Einlagenverpflichtung (zur realen Kapitalaufbringung) durch Zahlung des Fehlbetrags analog den Sacheinlagevorschriften (§§ 6a, 10, 10a GmbHG).Sind bei Erhöhung des Stammkapitals einer GmbH aus Gesellschaftsmitteln (nominelle Kapitalerhöhung) die in der Bilanz ausgewiesenen, in Stammkapital umgewandelten Rücklagen nicht ausreichend werthaltig, besteht für die Gesellschafter gegenüber der GmbH dennoch keine Einlagenverpflichtung (zur realen Kapitalaufbringung) durch Zahlung des Fehlbetrags analog den Sacheinlagevorschriften (Paragraphen 6 a, 10, 10 a, GmbHG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126313
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2013
Dokumentnummer
JJR_20101013_OGH0002_0030OB00086_10H0000_001