Rechtssatz RS0126319
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126319
Entscheidungsdatum
19.11.2015
Rechtssatz
Die Art der Verwendung der Versicherungsprämien, ebenso wie die Festsetzung der Höhe der Gewinnbeteiligungen (7 Ob 59/09s), stellt eine unternehmerische Entscheidung des Versicherers dar. Diese muss mangels entsprechender vertraglicher und/oder gesetzlicher Regelung ‑ abhängig von den dem Versicherungsnehmer vor Abgabe seiner Vertragserklärung gemäß § 18b Abs 1 VAG erteilten Informationen ‑ nicht ausschließlich eine Veranlagung in fest verzinsliche Wertpapiere gebieten, sondern kann etwa auch den Erwerb von Aktien zulassen.Die Art der Verwendung der Versicherungsprämien, ebenso wie die Festsetzung der Höhe der Gewinnbeteiligungen (7 Ob 59/09s), stellt eine unternehmerische Entscheidung des Versicherers dar. Diese muss mangels entsprechender vertraglicher und/oder gesetzlicher Regelung ‑ abhängig von den dem Versicherungsnehmer vor Abgabe seiner Vertragserklärung gemäß Paragraph 18 b, Absatz eins, VAG erteilten Informationen ‑ nicht ausschließlich eine Veranlagung in fest verzinsliche Wertpapiere gebieten, sondern kann etwa auch den Erwerb von Aktien zulassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126319
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2016
Dokumentnummer
JJR_20100929_OGH0002_0070OB00151_10X0000_001