Rechtssatz RS0126323
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126323
Entscheidungsdatum
21.12.2022
Norm
MRG idF WRN 2006 §3 Abs1
MRG idF WRN 2006 §3 Abs2 Z2
MRG idF WRN 2006 §6 Abs1a
Rechtssatz
Die Zuordnung einer Erhaltungsmaßnahme nach § 3 Abs 2 Z 2 zweiter Fall MRG idF WRN 2006 (Beseitigung einer vom Mietgegenstand ausgehenden erheblichen Gesundheitsgefährdung) in den Pflichtenkreis des Vermieters hängt nicht von der Höhe des dafür erforderlichen Aufwands ab. „Erheblich“ bezieht sich eindeutig auf das Ausmaß der Gesundheitsgefährdung, nicht aber auf das Ausmaß des dafür erforderlichen Aufwands.Die Zuordnung einer Erhaltungsmaßnahme nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Fall MRG in der Fassung WRN 2006 (Beseitigung einer vom Mietgegenstand ausgehenden erheblichen Gesundheitsgefährdung) in den Pflichtenkreis des Vermieters hängt nicht von der Höhe des dafür erforderlichen Aufwands ab. „Erheblich“ bezieht sich eindeutig auf das Ausmaß der Gesundheitsgefährdung, nicht aber auf das Ausmaß des dafür erforderlichen Aufwands.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 173/10t
Entscheidungstext OGH 21.10.2010 5 Ob 173/10t
Bem: Mit weiteren Ausführungen zu den Voraussetzungen, unter denen ein gesundheitsgefährlicher Mangel in die Erhaltungspflicht des Vermieters fällt. (T1)
Veröff: SZ 2010/136
- 5 Ob 175/10m
Entscheidungstext OGH 21.10.2010 5 Ob 175/10m
- 5 Ob 174/10i
Entscheidungstext OGH 21.10.2010 5 Ob 174/10i
- 5 Ob 88/14y
Entscheidungstext OGH 25.07.2014 5 Ob 88/14y
Auch; Beisatz: Die durch die Wohnrechtsnovelle 2006 BGBl I 2006/124 (WRN 2006) eingefügte Verpflichtung des Vermieters zu Erhaltungsarbeiten im Inneren des Mietgegenstands, wenn von diesem eine erhebliche Gesundheitsgefährdung ausgeht, gilt infolge der Übergangsbestimmung des § 49e Abs 1 MRG sowohl bei Alt-als auch bei nach dem 30. 9. 2006 neu geschlossenen Mietverträgen. Sind aber Bleirohre im Inneren des Hauses für eine Trinkwasserkontamination ursächlich, so trifft den Vermieter grundsätzlich eine Behebungspflicht unabhängig davon, ob es sich um Leitungen im Mietobjekt selbst oder Leitungen in den allgemeinen Teilen des Hauses handelt. (T2)
- 5 Ob 264/15g
Entscheidungstext OGH 22.03.2016 5 Ob 264/15g
Vgl auch; Beisatz: Das drohende Ablösen von Wandfliesen im Badezimmer stellt keine erhebliche Gesundheitsgefährdung iSd § 14a Abs 2 Z 2 zweiter Fall WGG dar. (T3)
- 5 Ob 180/18h
Entscheidungstext OGH 06.11.2018 5 Ob 180/18h
nur: „Erheblich“ bezieht sich eindeutig auf das Ausmaß der Gesundheitsgefährdung, nicht aber auf das Ausmaß des dafür erforderlichen Aufwands. (T4)
- 5 Ob 135/22x
Entscheidungstext OGH 21.12.2022 5 Ob 135/22x
Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126323
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2023
Dokumentnummer
JJR_20101021_OGH0002_0050OB00173_10T0000_001