Rechtssatz RS0126324
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126324
Entscheidungsdatum
24.10.2023
Norm
MRG idF WRN 2006 §3 Abs1
MRG idF WRN 2006 §3 Abs2 Z2
MRG idF WRN 2006 §6 Abs1a
Rechtssatz
Bei dem in § 6 Abs 1a MRG idF WRN 2006 positivierten Gedanken der Zumutbarkeit von Maßnahmen zur Abwendung der erheblichen Gesundheitsgefährdung geht es nicht um den Aufwand der Maßnahme selbst, sondern darum, dass andere Maßnahmen, die den Bewohnern des Hauses zumutbar sind, die Gesundheitsgefährdung abwenden können, also um effektive Alternativmaßnahmen.Bei dem in Paragraph 6, Absatz eins a, MRG in der Fassung WRN 2006 positivierten Gedanken der Zumutbarkeit von Maßnahmen zur Abwendung der erheblichen Gesundheitsgefährdung geht es nicht um den Aufwand der Maßnahme selbst, sondern darum, dass andere Maßnahmen, die den Bewohnern des Hauses zumutbar sind, die Gesundheitsgefährdung abwenden können, also um effektive Alternativmaßnahmen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 173/10t
Entscheidungstext OGH 21.10.2010 5 Ob 173/10t
Veröff: SZ 2010/136
- 5 Ob 175/10m
Entscheidungstext OGH 21.10.2010 5 Ob 175/10m
- 5 Ob 174/10i
Entscheidungstext OGH 21.10.2010 5 Ob 174/10i
- 5 Ob 88/14y
Entscheidungstext OGH 25.07.2014 5 Ob 88/14y
Auch; Beisatz: Die durch die Wohnrechtsnovelle 2006 BGBl I 2006/124 (WRN 2006) eingefügte Verpflichtung des Vermieters zu Erhaltungsarbeiten im Inneren des Mietgegenstands, wenn von diesem eine erhebliche Gesundheitsgefährdung ausgeht, gilt infolge der Übergangsbestimmung des § 49e Abs 1 MRG sowohl bei Alt-als auch bei nach dem 30. 9. 2006 neu geschlossenen Mietverträgen. Sind aber Bleirohre im Inneren des Hauses für eine Trinkwasserkontamination ursächlich, so trifft den Vermieter grundsätzlich eine Behebungspflicht unabhängig davon, ob es sich um Leitungen im Mietobjekt selbst oder Leitungen in den allgemeinen Teilen des Hauses handelt. (T1)
- 5 Ob 249/15a
Entscheidungstext OGH 14.06.2016 5 Ob 249/15a
- 5 Ob 58/23z
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.10.2023 5 Ob 58/23z
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126324
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2024
Dokumentnummer
JJR_20101021_OGH0002_0050OB00173_10T0000_002