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Rechtssatz RS0126329

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0126329

Geschäftszahl

7Ob140/10d

Entscheidungsdatum

22.10.2010

Norm

Wr BauO §114
Wr BauO §126 Abs4

Rechtssatz

Mit dem Begriff „Höhe des Gebäudes“ ist nicht nur die Höhe des Bauwerks vom Boden bis zum Dachfirst gemeint; umfasst ist auch die Höhe, bis zu der (geschützte) Wohnungen und Aufenthaltsräume eines Gebäudes reichen. Durch die Veränderung dieser Höhe können die typisierten Gefährdungen durch Abgase, wie sie durch Paragraph 114, Wr BauO verhindert werden sollen, geschaffen werden. Die durch eine solche Bauführung für den Eigentümer des nunmehr „niedrigeren“ Gebäudes verursachten Kosten sind vom Bauführer nach Paragraph 126, Absatz 4, Wr BauO zu ersetzen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126329

Im RIS seit

07.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2011

Dokumentnummer

JJR_20101022_OGH0002_0070OB00140_10D0000_001