Rechtssatz RS0126329
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126329
Entscheidungsdatum
22.10.2010
Norm
Wr BauO §114
Wr BauO §126 Abs4
Rechtssatz
Mit dem Begriff „Höhe des Gebäudes“ ist nicht nur die Höhe des Bauwerks vom Boden bis zum Dachfirst gemeint; umfasst ist auch die Höhe, bis zu der (geschützte) Wohnungen und Aufenthaltsräume eines Gebäudes reichen. Durch die Veränderung dieser Höhe können die typisierten Gefährdungen durch Abgase, wie sie durch § 114 Wr BauO verhindert werden sollen, geschaffen werden. Die durch eine solche Bauführung für den Eigentümer des nunmehr „niedrigeren“ Gebäudes verursachten Kosten sind vom Bauführer nach § 126 Abs 4 Wr BauO zu ersetzen.Mit dem Begriff „Höhe des Gebäudes“ ist nicht nur die Höhe des Bauwerks vom Boden bis zum Dachfirst gemeint; umfasst ist auch die Höhe, bis zu der (geschützte) Wohnungen und Aufenthaltsräume eines Gebäudes reichen. Durch die Veränderung dieser Höhe können die typisierten Gefährdungen durch Abgase, wie sie durch Paragraph 114, Wr BauO verhindert werden sollen, geschaffen werden. Die durch eine solche Bauführung für den Eigentümer des nunmehr „niedrigeren“ Gebäudes verursachten Kosten sind vom Bauführer nach Paragraph 126, Absatz 4, Wr BauO zu ersetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126329
Zuletzt aktualisiert am
07.01.2011
Dokumentnummer
JJR_20101022_OGH0002_0070OB00140_10D0000_001