Rechtssatz RS0126333
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126333
Entscheidungsdatum
23.10.2020
Rechtssatz
Liegt ein Mischbetrieb im Sinn des § 9 Abs 3 ArbVG vor, verdrängt ein für die Arbeitnehmer des wirtschaftlich maßgeblichen Betriebsbereichs anzuwendender Mindestlohntarif in analoger Anwendung des § 9 Abs 3 ArbVG einen für die Arbeitnehmer des wirtschaftlich untergeordneten Bereichs geltenden Kollektivvertrag.Liegt ein Mischbetrieb im Sinn des Paragraph 9, Absatz 3, ArbVG vor, verdrängt ein für die Arbeitnehmer des wirtschaftlich maßgeblichen Betriebsbereichs anzuwendender Mindestlohntarif in analoger Anwendung des Paragraph 9, Absatz 3, ArbVG einen für die Arbeitnehmer des wirtschaftlich untergeordneten Bereichs geltenden Kollektivvertrag.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 11/10y
Entscheidungstext OGH 24.11.2010 9 ObA 11/10y
Veröff: SZ 2010/150
- 9 ObA 7/12p
Entscheidungstext OGH 22.10.2012 9 ObA 7/12p
Auch; Beisatz: Zweiter Rechtsgang zu 9 ObA 11/10y. (T1)
- 9 ObA 8/13m
Entscheidungstext OGH 19.03.2013 9 ObA 8/13m
Vgl auch
- 9 ObA 91/13t
Entscheidungstext OGH 26.11.2013 9 ObA 91/13t
Vgl; Beisatz: Ebenso verdrängt bei Vorliegen eines Mischbetriebs iSd § 9 Abs 3 ArbVG ein für die Arbeitnehmer des wirtschaftlich maßgeblichen Betriebsbereichs anzuwendender gesatzter Kollektivvertrag in analoger Anwendung des § 9 Abs 3 ArbVG einen für die Arbeitnehmer des wirtschaftlich untergeordneten Bereichs geltenden Kollektivvertrag. (T2); Veröff: SZ 2013/112
- 8 ObA 86/20k
Entscheidungstext OGH 23.10.2020 8 ObA 86/20k
Vgl; Beisatz: Hier: Umso mehr muss der Mindestlohntarif gegenüber einem an eine nicht maßgebliche Teiltätigkeit anknüpfenden kollektivvertragsfreien Raum durchschlagen. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126333
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2021
Dokumentnummer
JJR_20101124_OGH0002_009OBA00011_10Y0000_001