Rechtssatz RS0126337
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126337
Entscheidungsdatum
03.09.2010
Rechtssatz
Werden Schuld- und Pfandrechtsklage gemeinsam mittels Mahnklage gegen den nunmehrigen Gemeinschuldner eingebracht, tritt auch dann, wenn die Masseverwalterin die Annahme der nicht an sie adressierten Klage verweigert, trotz aufrechten Zahlungsbefehls und Prozesssperre nicht Verfahrensstillstand ein, sondern es kann der Kläger als gesetzliche Folge der §§ 6 Abs 2, 11 IO sein Begehren auf die ausschließliche Befriedigung aus der Pfandsache als Absonderungsgläubiger einschränken und insoweit nach Berichtigung der Parteibezeichnung ohne Anmeldung in der Prüfungstagsatzung die Verfahrensfortsetzung durch Zustellung an die Masseverwalterin begehren.Werden Schuld- und Pfandrechtsklage gemeinsam mittels Mahnklage gegen den nunmehrigen Gemeinschuldner eingebracht, tritt auch dann, wenn die Masseverwalterin die Annahme der nicht an sie adressierten Klage verweigert, trotz aufrechten Zahlungsbefehls und Prozesssperre nicht Verfahrensstillstand ein, sondern es kann der Kläger als gesetzliche Folge der Paragraphen 6, Absatz 2, 11, IO sein Begehren auf die ausschließliche Befriedigung aus der Pfandsache als Absonderungsgläubiger einschränken und insoweit nach Berichtigung der Parteibezeichnung ohne Anmeldung in der Prüfungstagsatzung die Verfahrensfortsetzung durch Zustellung an die Masseverwalterin begehren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126337
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2011
Dokumentnummer
JJR_20100903_OGH0002_0090OB00092_09H0000_001