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Rechtssatz RS0126337×

Rechtssatz RS0126337

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0126337

Geschäftszahl

9Ob92/09h

Entscheidungsdatum

03.09.2010

Rechtssatz

Werden Schuld- und Pfandrechtsklage gemeinsam mittels Mahnklage gegen den nunmehrigen Gemeinschuldner eingebracht, tritt auch dann, wenn die Masseverwalterin die Annahme der nicht an sie adressierten Klage verweigert, trotz aufrechten Zahlungsbefehls und Prozesssperre nicht Verfahrensstillstand ein, sondern es kann der Kläger als gesetzliche Folge der Paragraphen 6, Absatz 2, 11, IO sein Begehren auf die ausschließliche Befriedigung aus der Pfandsache als Absonderungsgläubiger einschränken und insoweit nach Berichtigung der Parteibezeichnung ohne Anmeldung in der Prüfungstagsatzung die Verfahrensfortsetzung durch Zustellung an die Masseverwalterin begehren.

Entscheidungstexte

  • 9 Ob 92/09h
    Entscheidungstext OGH 03.09.2010 9 Ob 92/09h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126337

Im RIS seit

10.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2011

Dokumentnummer

JJR_20100903_OGH0002_0090OB00092_09H0000_001