Rechtssatz RS0126340
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126340
Entscheidungsdatum
03.09.2010
Rechtssatz
Der dem Dienstgeber bekannte, jedoch von ihm nicht genehmigte, vom Lehrling wegen schlechter Leistungen verschuldete, Berufsschulbesuch während der Behaltezeit zur Erlangung des Lehrabschlusses begründet zwar keinen Entgeltfortzahlungsanspruch, stellt jedoch keinen Entlassungsgrund gemäß § 82 lit f GewO 1859 dar.Der dem Dienstgeber bekannte, jedoch von ihm nicht genehmigte, vom Lehrling wegen schlechter Leistungen verschuldete, Berufsschulbesuch während der Behaltezeit zur Erlangung des Lehrabschlusses begründet zwar keinen Entgeltfortzahlungsanspruch, stellt jedoch keinen Entlassungsgrund gemäß Paragraph 82, Litera f, GewO 1859 dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126340
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2011
Dokumentnummer
JJR_20100903_OGH0002_009OBA00146_09Z0000_001