Rechtssatz RS0126348
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126348
Entscheidungsdatum
16.11.2010
Rechtssatz
Der bloße Austausch eines (technisch unveränderten) Kilometerstandzählers bewirkt weder ein falsches Messergebnis (Z 1 fünfter Fall), noch stellt er den Einsatz eines (neu geschaffenen und) falschen oder (veränderten und solcherart) verfälschten Beweismittels (Z 1 vierter Fall) dar.Der bloße Austausch eines (technisch unveränderten) Kilometerstandzählers bewirkt weder ein falsches Messergebnis (Ziffer eins, fünfter Fall), noch stellt er den Einsatz eines (neu geschaffenen und) falschen oder (veränderten und solcherart) verfälschten Beweismittels (Ziffer eins, vierter Fall) dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126348
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2011
Dokumentnummer
JJR_20101116_OGH0002_0110OS00133_10H0000_001