Rechtssatz RS0126349
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126349
Entscheidungsdatum
22.01.2014
Rechtssatz
Ist der nach § 53 Abs 1 zweiter Satz StGB gebotene gemeinsame Widerruf durch das hiezu nach § 494a StPO an sich berufene Gericht aus verfahrenstechnischen Gründen nicht möglich, ist zur Widerrufsentscheidung jenes Gericht zuständig, das in erster Instanz erkannt hat.Ist der nach Paragraph 53, Absatz eins, zweiter Satz StGB gebotene gemeinsame Widerruf durch das hiezu nach Paragraph 494 a, StPO an sich berufene Gericht aus verfahrenstechnischen Gründen nicht möglich, ist zur Widerrufsentscheidung jenes Gericht zuständig, das in erster Instanz erkannt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126349
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2014
Dokumentnummer
JJR_20100506_OGH0002_0120OS00026_10F0000_001