Rechtssatz RS0126352
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126352
Entscheidungsdatum
17.11.2010
Rechtssatz
Beklagter der Zustimmungsklage gemäß § 16 Abs 2 Satz 3 GmbHG ist jeder Gesellschafter, der gegen den Antrag auf Abberufung des Fremdgeschäftsführers gestimmt hat. Der Fremdgeschäftsführer selbst ist nicht Beklagter, auch wenn er Alleingesellschafter einer Gesellschafterin der GmbH ist. Ihm ist lediglich vom Gericht der Streit zu verkünden, sodass er vom Verfahren erfährt, dem er als (streitgenössischer) Nebenintervenient beitreten kann.Beklagter der Zustimmungsklage gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Satz 3 GmbHG ist jeder Gesellschafter, der gegen den Antrag auf Abberufung des Fremdgeschäftsführers gestimmt hat. Der Fremdgeschäftsführer selbst ist nicht Beklagter, auch wenn er Alleingesellschafter einer Gesellschafterin der GmbH ist. Ihm ist lediglich vom Gericht der Streit zu verkünden, sodass er vom Verfahren erfährt, dem er als (streitgenössischer) Nebenintervenient beitreten kann.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 212/10k
Entscheidungstext OGH 17.11.2010 6 Ob 212/10k
Beisatz: Die Frage, ob nur jene Gesellschafter, deren Stimmen für die Abberufung wesentlich sind, in Anspruch genommen werden müssen, wird hier ausdrücklich offen gelassen. (T1); Veröff: SZ 2010/147
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126352
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2013
Dokumentnummer
JJR_20101117_OGH0002_0060OB00212_10K0000_001