Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0126353×

Rechtssatz RS0126353

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0126353

Geschäftszahl

4Ob139/10k

Entscheidungsdatum

05.10.2010

Rechtssatz

Die in einer Rechnung über eine Lieferung oder sonstige Leistung gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer ist Teil des Kaufpreises. Führt ein Unternehmer eine Lieferung oder sonstige Leistung aus und stellt dafür ohne Missbrauchsabsicht irrtümlich einen Steuerbetrag in Rechnung, den er nicht schon aufgrund der Leistung schuldet (weil zB die Leistung steuerfrei ist), liegt steuerrechtlich ein überhöhter Steuerausweis vor. Im Fall einer solchen irrtümlichen Rechnungslegung kann der Unternehmer den unzutreffenden und unberechtigten Steuerausweis berichtigen. Hat der Leistungs‑ und Rechnungsempfänger den Kaufpreis schon vor Rechnungsberichtigung gezahlt, führt die Rechnungskorrektur zivilrechtlich zu einem bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch im Ausmaß der Überzahlung, sofern die Voraussetzungen einer irrtumsrechtlichen Vertragsanpassung (vom Vertragspartner veranlasster oder gemeinsamer Irrtum über eine offengelegte und damit zum Geschäftsinhalt gemachte Kalkulation) vorliegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126353

Im RIS seit

12.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2011

Dokumentnummer

JJR_20101005_OGH0002_0040OB00139_10K0000_001