Rechtssatz RS0126357
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126357
Entscheidungsdatum
21.10.2010
Rechtssatz
Nur soweit das Gericht im Einklang mit dem Gesetz ohne Zuziehung einer Partei tätig wird, zB wegen deren Säumnis, liegt mangels ungesetzlichen Vorgangs der Tatbestand des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO nicht vor. Soweit die Säumigkeit aber Folge einer nicht gehörigen Ladung ist, ist der Nichtigkeitsgrund verwirklicht.Nur soweit das Gericht im Einklang mit dem Gesetz ohne Zuziehung einer Partei tätig wird, zB wegen deren Säumnis, liegt mangels ungesetzlichen Vorgangs der Tatbestand des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO nicht vor. Soweit die Säumigkeit aber Folge einer nicht gehörigen Ladung ist, ist der Nichtigkeitsgrund verwirklicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126357
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2011
Dokumentnummer
JJR_20101021_OGH0002_0020OB00098_10S0000_001