Rechtssatz RS0126361
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126361
Entscheidungsdatum
24.08.2010
Rechtssatz
Die Auffassung, dass die mit Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) aus dem Jahr 2001 festgelegten Richtlinien für die Baustellenabsicherung auf Autobahnen mit getrennten Richtungsfahrbahnen (RVS 5.42) bezogen auf den Unfallzeitpunkt nicht atypischerweise hinter den Regeln der Technik für Baustellenabsicherung zurückgeblieben sind, erscheint vertretbar.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 5/10i
Entscheidungstext OGH 24.08.2010 2 Ob 5/10i
Beisatz: Hier: Frage einer besseren Absicherung von Bodenmarkierungsarbeiten durch ein auf dem am Pannenstreifen stehendes Vorwarnfahrzeug (bzw einen Warnleitanhänger) mit Überkopfvorankündigung statt eines einige hundert Meter vor der Verengung der Fahrbahn um die Überholspur (nur) auf der rechten Fahrbahnseite platzierten Vorwarnanhängers. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126361
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2011
Dokumentnummer
JJR_20100824_OGH0002_0020OB00005_10I0000_001