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Rechtssatz RS0126361×

Rechtssatz RS0126361

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0126361

Geschäftszahl

2Ob5/10i

Entscheidungsdatum

24.08.2010

Rechtssatz

Die Auffassung, dass die mit Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) aus dem Jahr 2001 festgelegten Richtlinien für die Baustellenabsicherung auf Autobahnen mit getrennten Richtungsfahrbahnen (RVS 5.42) bezogen auf den Unfallzeitpunkt nicht atypischerweise hinter den Regeln der Technik für Baustellenabsicherung zurückgeblieben sind, erscheint vertretbar.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 5/10i
    Entscheidungstext OGH 24.08.2010 2 Ob 5/10i
    Beisatz: Hier: Frage einer besseren Absicherung von Bodenmarkierungsarbeiten durch ein auf dem am Pannenstreifen stehendes Vorwarnfahrzeug (bzw einen Warnleitanhänger) mit Überkopfvorankündigung statt eines einige hundert Meter vor der Verengung der Fahrbahn um die Überholspur (nur) auf der rechten Fahrbahnseite platzierten Vorwarnanhängers. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126361

Im RIS seit

13.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2011

Dokumentnummer

JJR_20100824_OGH0002_0020OB00005_10I0000_001