Rechtssatz RS0126362
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126362
Entscheidungsdatum
21.10.2010
Rechtssatz
Die Zuschläge zum und Abstriche vom Richtwert gemäß § 16 Abs 2 Z 1 bis 6 MRG sind jeder für sich ausgehend vom festgesetzten Richtwert als Berechnungsbasis nebeneinander (hinsichtlich der Umstände nach § 16 Abs 2 Z 2 und § 16 Abs 2 Z 4, Abs 3 MRG unter Berücksichtigung der vorgesehenen Begrenzungen) zu ermitteln, sodann zu saldieren und der so errechnete Gesamtsaldo zum Richtwert zu addieren (oder bei negativem Saldo zu subtrahieren).Die Zuschläge zum und Abstriche vom Richtwert gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 MRG sind jeder für sich ausgehend vom festgesetzten Richtwert als Berechnungsbasis nebeneinander (hinsichtlich der Umstände nach Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 4,, Absatz 3, MRG unter Berücksichtigung der vorgesehenen Begrenzungen) zu ermitteln, sodann zu saldieren und der so errechnete Gesamtsaldo zum Richtwert zu addieren (oder bei negativem Saldo zu subtrahieren).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126362
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2011
Dokumentnummer
JJR_20101021_OGH0002_0050OB00053_10W0000_001