Rechtssatz RS0126363
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126363
Entscheidungsdatum
21.10.2010
Rechtssatz
Die Geltendmachung der Rechtsunwirksamkeit von Vereinbarungen im Sinne des § 38 Abs 1 WEG 2002 kommt nur den einzelnen Wohnungseigentümern, nicht aber der Eigentümergemeinschaft zu. Eine sich aus § 38 Abs 1 WEG 2002 ergebende Nichtigkeit ist bloß eine relative, auf die sich nur Wohnungseigentumsbewerber bzw Wohnungseigentümer berufen können.Die Geltendmachung der Rechtsunwirksamkeit von Vereinbarungen im Sinne des Paragraph 38, Absatz eins, WEG 2002 kommt nur den einzelnen Wohnungseigentümern, nicht aber der Eigentümergemeinschaft zu. Eine sich aus Paragraph 38, Absatz eins, WEG 2002 ergebende Nichtigkeit ist bloß eine relative, auf die sich nur Wohnungseigentumsbewerber bzw Wohnungseigentümer berufen können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126363
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2011
Dokumentnummer
JJR_20101021_OGH0002_0050OB00096_10V0000_001