Rechtssatz RS0126375
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126375
Entscheidungsdatum
26.01.2017
Rechtssatz
Nach der Legaldefinition des § 2 Abs 1 Z 19 KFG gilt als Transportkarren ein Kraftfahrzeug, das nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Gütern sowie in erster Linie zur Verwendung innerhalb von Betriebsanlagen bestimmt ist. Demnach kommt es darauf, ob der im vorliegenden Fall den Unfall herbeiführende Elektrohubstapler etwa ausschließlich auf dem Betriebsgelände eingesetzt wurde oder damit auch kürzere Fahrten auf öffentlichen Straßen unternommen wurden, nicht an. Entscheidend ist vielmehr, ob der Elektrostapler „nach seiner Bauart und Ausrüstung“ zumindest vorwiegend zur Beförderung von Gütern bestimmt war und vor allem, ob er innerhalb einer Betriebsanlage verwendet werden sollte.Nach der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 19, KFG gilt als Transportkarren ein Kraftfahrzeug, das nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Gütern sowie in erster Linie zur Verwendung innerhalb von Betriebsanlagen bestimmt ist. Demnach kommt es darauf, ob der im vorliegenden Fall den Unfall herbeiführende Elektrohubstapler etwa ausschließlich auf dem Betriebsgelände eingesetzt wurde oder damit auch kürzere Fahrten auf öffentlichen Straßen unternommen wurden, nicht an. Entscheidend ist vielmehr, ob der Elektrostapler „nach seiner Bauart und Ausrüstung“ zumindest vorwiegend zur Beförderung von Gütern bestimmt war und vor allem, ob er innerhalb einer Betriebsanlage verwendet werden sollte.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 199/10f
Entscheidungstext OGH 22.10.2010 7 Ob 199/10f
- 2 Ob 89/12w
Entscheidungstext OGH 21.02.2013 2 Ob 89/12w
Vgl
- 2 Ob 20/16d
Entscheidungstext OGH 26.01.2017 2 Ob 20/16d
Vgl; Veröff: SZ 2017/4
- 9 ObA 65/16y
Entscheidungstext OGH 28.10.2016 9 ObA 65/16y
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126375
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2019
Dokumentnummer
JJR_20101022_OGH0002_0070OB00199_10F0000_001