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Rechtssatz RS0126375×

Rechtssatz RS0126375

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0126375

Entscheidungsdatum

26.01.2017

Rechtssatz

Nach der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 19, KFG gilt als Transportkarren ein Kraftfahrzeug, das nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Gütern sowie in erster Linie zur Verwendung innerhalb von Betriebsanlagen bestimmt ist. Demnach kommt es darauf, ob der im vorliegenden Fall den Unfall herbeiführende Elektrohubstapler etwa ausschließlich auf dem Betriebsgelände eingesetzt wurde oder damit auch kürzere Fahrten auf öffentlichen Straßen unternommen wurden, nicht an. Entscheidend ist vielmehr, ob der Elektrostapler „nach seiner Bauart und Ausrüstung“ zumindest vorwiegend zur Beförderung von Gütern bestimmt war und vor allem, ob er innerhalb einer Betriebsanlage verwendet werden sollte.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 199/10f
    Entscheidungstext OGH 22.10.2010 7 Ob 199/10f
  • 2 Ob 89/12w
    Entscheidungstext OGH 21.02.2013 2 Ob 89/12w
    Vgl
  • 2 Ob 20/16d
    Entscheidungstext OGH 26.01.2017 2 Ob 20/16d
    Vgl; Veröff: SZ 2017/4
  • 9 ObA 65/16y
    Entscheidungstext OGH 28.10.2016 9 ObA 65/16y
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126375

Im RIS seit

21.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2019

Dokumentnummer

JJR_20101022_OGH0002_0070OB00199_10F0000_001