Rechtssatz RS0126386
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126386
Entscheidungsdatum
11.11.2010
Rechtssatz
Wenn eine Stadtgemeinde gerade jenen an eine Liegenschaft unmittelbar angrenzenden Streifen eines Geh- und Radwegs, der der Streu- und Räumpflicht gemäß § 93 Abs 1 StVO unterfällt, nicht geräumt hat, stellt die Beurteilung, die Stadtgemeinde habe die Anrainerpflichten nicht schlüssig von der Anrainerin übernommen, jedenfalls keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung dar.Wenn eine Stadtgemeinde gerade jenen an eine Liegenschaft unmittelbar angrenzenden Streifen eines Geh- und Radwegs, der der Streu- und Räumpflicht gemäß Paragraph 93, Absatz eins, StVO unterfällt, nicht geräumt hat, stellt die Beurteilung, die Stadtgemeinde habe die Anrainerpflichten nicht schlüssig von der Anrainerin übernommen, jedenfalls keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung dar.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 159/10m
Entscheidungstext OGH 11.11.2010 2 Ob 159/10m
Bem: Vgl auch den Hinweis auf Pürstl, StVO12 § 93 Anm 3a, wonach die Streu- und Räumpflicht gemäß § 93 Abs 1 StVO bei einem solchen Geh- und Radweg im Sinn des § 52 lit b Z 17a lit a StVO sich auf die Breite von einem Meter erstreckt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126386
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2011
Dokumentnummer
JJR_20101111_OGH0002_0020OB00159_10M0000_001