Rechtssatz RS0126388
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126388
Entscheidungsdatum
23.11.2010
Norm
B-GBG idF BGBl I Nr 65/2004 §11b
Rechtssatz
Die Beachtung der Öffnungsklausel (hier: § 11b B-GlBG idF BGBl I Nr 65/2004) ist zwingender Bestandteil eines mangelfreien Besetzungsverfahrens. Sie muss in jedem Einzelfall garantieren, dass die Bewerbungen Gegenstand einer objektiven Beurteilung sind, bei der alle die Person der Bewerber betreffenden Kriterien berücksichtigt werden. Die Prüfung der wichtigen Gründe, die für die Anstellung des männlichen Bewerbers ausschlaggebend sein können, kann sich dabei nicht auf die ausdrücklich in der Ausschreibung genannten Kriterien beschränken.Die Beachtung der Öffnungsklausel (hier: Paragraph 11 b, B-GlBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 65 aus 2004,) ist zwingender Bestandteil eines mangelfreien Besetzungsverfahrens. Sie muss in jedem Einzelfall garantieren, dass die Bewerbungen Gegenstand einer objektiven Beurteilung sind, bei der alle die Person der Bewerber betreffenden Kriterien berücksichtigt werden. Die Prüfung der wichtigen Gründe, die für die Anstellung des männlichen Bewerbers ausschlaggebend sein können, kann sich dabei nicht auf die ausdrücklich in der Ausschreibung genannten Kriterien beschränken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126388
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2011
Dokumentnummer
JJR_20101123_OGH0002_008OBA00035_10W0000_002