Rechtssatz RS0126390
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126390
Entscheidungsdatum
26.08.2024
Rechtssatz
Nach § 88 Abs 3 KO kommt nur der Gläubigerversammlung, nicht aber den übrigen Verfahrensbeteiligten und insbesondere auch nicht dem Gemeinschuldner das Recht zu, die Enthebung eines Mitglieds des Gläubigerausschusses zu beantragen; die übrigen Verfahrensbeteiligten können eine solche Maßnahme nur anregen. Fehlt dem Rechtsmittelwerber aber das Recht zur Stellung eines Antrags auf Enthebung eines Ausschussmitglieds, so steht ihm auch kein Rekursrecht im Zusammenhang mit der Enthebungsfrage zu.Nach Paragraph 88, Absatz 3, KO kommt nur der Gläubigerversammlung, nicht aber den übrigen Verfahrensbeteiligten und insbesondere auch nicht dem Gemeinschuldner das Recht zu, die Enthebung eines Mitglieds des Gläubigerausschusses zu beantragen; die übrigen Verfahrensbeteiligten können eine solche Maßnahme nur anregen. Fehlt dem Rechtsmittelwerber aber das Recht zur Stellung eines Antrags auf Enthebung eines Ausschussmitglieds, so steht ihm auch kein Rekursrecht im Zusammenhang mit der Enthebungsfrage zu.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 97/10p
Entscheidungstext OGH 04.11.2010 8 Ob 97/10p
- 8 Ob 96/10s
Entscheidungstext OGH 04.11.2010 8 Ob 96/10s
- 8 Ob 97/20b
Entscheidungstext OGH 23.02.2021 8 Ob 97/20b
Vgl
- 8 Ob 94/24t
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.08.2024 8 Ob 94/24t
- 8 Ob 100/24z
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.08.2024 8 Ob 100/24z
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126390
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2024
Dokumentnummer
JJR_20101104_OGH0002_0080OB00097_10P0000_001