Rechtssatz RS0126391
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126391
Entscheidungsdatum
22.12.2010
Norm
KollV für das Bordpersonal von Tyrolean Airways - Anhang IV
Rechtssatz
Die Auslegung der Senioritätsregelung im Anhang IV des Kollektivvertrags für das Bordpersonal von Tyrolean Airways führt zum Ergebnis, dass sich das Senioritätsprinzip auf die Beförderung, nicht aber auch auf die Zuteilung zu einzelnen Flugzeugtypen bezieht. Da Kapitäne nach ihrer Beförderung denselben Senioritätsrang aufweisen, erfolgt die Zuteilung zu einzelnen Flugzeugtypen gemäß Pkt 1.1.5.I.e des Anhangs IV nach operationellen Bedürfnissen des beklagten Luftfahrtunternehmens.Die Auslegung der Senioritätsregelung im Anhang römisch vier des Kollektivvertrags für das Bordpersonal von Tyrolean Airways führt zum Ergebnis, dass sich das Senioritätsprinzip auf die Beförderung, nicht aber auch auf die Zuteilung zu einzelnen Flugzeugtypen bezieht. Da Kapitäne nach ihrer Beförderung denselben Senioritätsrang aufweisen, erfolgt die Zuteilung zu einzelnen Flugzeugtypen gemäß Pkt 1.1.5.I.e des Anhangs römisch vier nach operationellen Bedürfnissen des beklagten Luftfahrtunternehmens.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126391
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2011
Dokumentnummer
JJR_20101123_OGH0002_008OBA00076_10Z0000_001