Rechtssatz RS0126392
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126392
Entscheidungsdatum
25.09.2025
Rechtssatz
Die an sich nach § 10 Abs 5 AußStrG (§ 85 ZPO) unzulässige Erstreckung einer Verbesserungsfrist ist nur dann (iS RIS-Justiz RS0036251) als wirksam zu behandeln, wenn sie noch vor Ablauf der ersten Verbesserungsfrist bewilligt wurde. Einer erst nach Ablauf der ursprünglichen Verbesserungsfrist für ein Rechtsmittel eingeräumten „Verlängerung“ steht die Rechtskraft der Entscheidung entgegen. Durch einen nach § 10 Abs 5 AußStrG (§ 85 ZPO) unzulässigen Antrag auf Fristverlängerung wird der Fristablauf weder unterbrochen noch gehemmt.Die an sich nach Paragraph 10, Absatz 5, AußStrG (Paragraph 85, ZPO) unzulässige Erstreckung einer Verbesserungsfrist ist nur dann (iS RIS-Justiz RS0036251) als wirksam zu behandeln, wenn sie noch vor Ablauf der ersten Verbesserungsfrist bewilligt wurde. Einer erst nach Ablauf der ursprünglichen Verbesserungsfrist für ein Rechtsmittel eingeräumten „Verlängerung“ steht die Rechtskraft der Entscheidung entgegen. Durch einen nach Paragraph 10, Absatz 5, AußStrG (Paragraph 85, ZPO) unzulässigen Antrag auf Fristverlängerung wird der Fristablauf weder unterbrochen noch gehemmt.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 113/10s
Entscheidungstext OGH 23.11.2010 8 Ob 113/10s
Veröff: SZ 2010/148
- 4 Ob 206/12s
Entscheidungstext OGH 28.11.2012 4 Ob 206/12s
Vgl auch; nur: Durch einen unzulässigen Antrag auf Fristverlängerung wird der Fristablauf weder unterbrochen noch gehemmt. (T1)
- 10 ObS 64/15g
Entscheidungstext OGH 30.06.2015 10 ObS 64/15g
Auch; nur T1; Beisatz: Die nach Ablauf einer (unerstreckbaren) Verbesserungsfrist erfolgte Verbesserung ändert an der eingetretenen Rechtskraft auch dann nichts mehr, wenn das Gericht unrichtigerweise erneut eine Verbesserungsfrist setzt. (T2)
- 8 Ob 26/24t
Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 22.05.2024 8 Ob 26/24t
vgl; Beisatz wie T2
- 7 Ob 138/25g
Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 25.09.2025 7 Ob 138/25g
nur T1; Beisatz wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126392
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2025
Dokumentnummer
JJR_20101123_OGH0002_0080OB00113_10S0000_001