Rechtssatz RS0126394
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126394
Entscheidungsdatum
23.11.2010
Rechtssatz
§ 11 AÜG hat den Zweck, Umgehungen des AÜG zum Schutz der überlassenen Arbeitskraft hintanzuhalten; eine entgegen § 11 Abs 1 AÜG nur stillschweigend geschlossene Vereinbarung zwischen dem Überlasser und der überlassenen Arbeitskraft bleibt aber gültig.Paragraph 11, AÜG hat den Zweck, Umgehungen des AÜG zum Schutz der überlassenen Arbeitskraft hintanzuhalten; eine entgegen Paragraph 11, Absatz eins, AÜG nur stillschweigend geschlossene Vereinbarung zwischen dem Überlasser und der überlassenen Arbeitskraft bleibt aber gültig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126394
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2011
Dokumentnummer
JJR_20101123_OGH0002_0080OB00016_10A0000_001