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Rechtssatz RS0126395

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0126395

Geschäftszahl

8Ob16/10a

Entscheidungsdatum

23.11.2010

Rechtssatz

Arbeitsvermittlung iSd Paragraph 2, Absatz eins, AMFG ist jede Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, Arbeitssuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses (Dienstverhältnisses) zusammenzuführen; es geht also um Bemühungen des Vermittlers, beide Teile zum Abschluss eines Arbeitsvertrags zusammenzuführen.

Mit Paragraph 2, Absatz 4, AMFG sollte nur die Abgrenzung zwischen Arbeitsvermittlung und Arbeitskräfteüberlassung derart gezogen werden, dass ein Überlasser die arbeits‑ und sozialrechtlichen Pflichten eines Arbeitgebers im Allgemeinen und die besonderen aufgrund des AÜG zu tragen hat; verletzt ein Überlasser diese Pflichten, erfolgt durch Paragraph 2, Absatz 4, AMFG eine Gleichstellung der Überlassung mit der Arbeitsvermittlung.

Paragraph 2, Absatz 4, AMFG verdeutlicht die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, AMFG, ändert aber nicht ihren normativen Gehalt.

Werden arbeitnehmerähnliche Personen überlassen, die eine selbständige Tätigkeit ausüben, so kommt Arbeitsvermittlung nicht in Betracht.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 16/10a
    Entscheidungstext OGH 23.11.2010 8 Ob 16/10a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126395

Im RIS seit

26.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2011

Dokumentnummer

JJR_20101123_OGH0002_0080OB00016_10A0000_002