Rechtssatz RS0126397
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126397
Geschäftszahl
10ObS148/10b
Entscheidungsdatum
09.11.2010
Rechtssatz
Ein deutlicher Ausfall der oberen Extremitäten gemäß § 4a Abs 3 BPGG liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn dem Betroffenen der selbständige Transfer in und aus dem Rollstuhl im Regelfall möglich ist und er nur beim gelegentlichen Auftreten von Spasmen fremder Hilfe beim Transfer bedarf.Ein deutlicher Ausfall der oberen Extremitäten gemäß Paragraph 4 a, Absatz 3, BPGG liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn dem Betroffenen der selbständige Transfer in und aus dem Rollstuhl im Regelfall möglich ist und er nur beim gelegentlichen Auftreten von Spasmen fremder Hilfe beim Transfer bedarf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126397
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2011
Dokumentnummer
JJR_20101109_OGH0002_010OBS00148_10B0000_001