Rechtssatz RS0126407
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126407
Entscheidungsdatum
15.12.2010
Rechtssatz
Durch den Zuspruch einer Entschädigung nach Art 41 MRK durch den EGMR sind ‑ ungeachtet des Umstands, dass dort ein anderes Rechtssubjekt zur Zahlung verpflichtet wurde ‑ alle Kostenersatzansprüche abschließend bis zum Zeitpunkt dieses Ausspruchs abgegolten.Durch den Zuspruch einer Entschädigung nach Artikel 41, MRK durch den EGMR sind ‑ ungeachtet des Umstands, dass dort ein anderes Rechtssubjekt zur Zahlung verpflichtet wurde ‑ alle Kostenersatzansprüche abschließend bis zum Zeitpunkt dieses Ausspruchs abgegolten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126407
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2011
Dokumentnummer
JJR_20101215_OGH0002_0150OS00073_10I0000_001