Rechtssatz RS0126408
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126408
Entscheidungsdatum
09.07.2013
Norm
KulturgüterrückgabeG §11
KulturgüterrückgabeG §12 Abs2
Rechtssatz
Nach § 11 Abs 1 KulturgüterrückgabeG präkludiert der Rückgabeanspruch nach Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des ersuchenden Staats darüber, wo sich das Kulturgut befindet und wer es innehat. Auf welche Weise die Zentralstelle des ersuchenden Staats diese einen erfolgversprechenden Rückgabeantrag ermöglichende Kenntnis erlangt ist nicht relevant, insbesondere bedarf es keiner (bestätigenden) Mitteilung des ersuchten Staats. Auch im Provisorialverfahren hat der ersuchende Staat nachzuweisen (§ 12 Abs 2 leg cit), dass der Rückgabeanspruch nicht erloschen (präkludiert) ist.Nach Paragraph 11, Absatz eins, KulturgüterrückgabeG präkludiert der Rückgabeanspruch nach Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des ersuchenden Staats darüber, wo sich das Kulturgut befindet und wer es innehat. Auf welche Weise die Zentralstelle des ersuchenden Staats diese einen erfolgversprechenden Rückgabeantrag ermöglichende Kenntnis erlangt ist nicht relevant, insbesondere bedarf es keiner (bestätigenden) Mitteilung des ersuchten Staats. Auch im Provisorialverfahren hat der ersuchende Staat nachzuweisen (Paragraph 12, Absatz 2, leg cit), dass der Rückgabeanspruch nicht erloschen (präkludiert) ist.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 111/10k
Entscheidungstext OGH 13.10.2010 3 Ob 111/10k
Veröff: SZ 2010/126
- 4 Ob 108/13f
Entscheidungstext OGH 09.07.2013 4 Ob 108/13f
Auch; Beisatz: Die staatsinterne Aufgabenverteilung hat bei der Ausforschung von verbrachten Kulturgütern für die Beurteilung des Kenntnisstands des Staats außer Betracht zu bleiben. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126408
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2013
Dokumentnummer
JJR_20101013_OGH0002_0030OB00111_10K0000_001