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Rechtssatz RS0126408

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0126408

Geschäftszahl

3Ob111/10k; 4Ob108/13f

Entscheidungsdatum

09.07.2013

Norm

KulturgüterrückgabeG §11
KulturgüterrückgabeG §12 Abs2

Rechtssatz

Nach Paragraph 11, Absatz eins, KulturgüterrückgabeG präkludiert der Rückgabeanspruch nach Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des ersuchenden Staats darüber, wo sich das Kulturgut befindet und wer es innehat. Auf welche Weise die Zentralstelle des ersuchenden Staats diese einen erfolgversprechenden Rückgabeantrag ermöglichende Kenntnis erlangt ist nicht relevant, insbesondere bedarf es keiner (bestätigenden) Mitteilung des ersuchten Staats. Auch im Provisorialverfahren hat der ersuchende Staat nachzuweisen (Paragraph 12, Absatz 2, leg cit), dass der Rückgabeanspruch nicht erloschen (präkludiert) ist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 111/10k
    Entscheidungstext OGH 13.10.2010 3 Ob 111/10k
    Veröff: SZ 2010/126
  • 4 Ob 108/13f
    Entscheidungstext OGH 09.07.2013 4 Ob 108/13f
    Auch; Beisatz: Die staatsinterne Aufgabenverteilung hat bei der Ausforschung von verbrachten Kulturgütern für die Beurteilung des Kenntnisstands des Staats außer Betracht zu bleiben. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126408

Im RIS seit

27.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2013

Dokumentnummer

JJR_20101013_OGH0002_0030OB00111_10K0000_001