Rechtssatz RS0126412
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126412
Entscheidungsdatum
14.12.2010
Norm
VlbG RaumplanungsG 1996 §27
Rechtssatz
Wenn nach einer gerichtlichen Festsetzung einer Entschädigung (samt Verzugszinsen) wegen einer Änderung des Flächenwidmungsplans dieser neuerlich geändert und das betreffende Grundstück als Baufläche gewidmet wird (§ 27 Abs 7 VlbG RPG), steht der noch nicht ausbezahlte Entschädigungsanspruch nicht mehr zu, wohl aber der Anspruch auf Verzugszinsen als pauschalierter Schadenersatz wegen der ex-nunc-Wirkung der neuerlichen Änderung des Flächenwidmungsplans.Wenn nach einer gerichtlichen Festsetzung einer Entschädigung (samt Verzugszinsen) wegen einer Änderung des Flächenwidmungsplans dieser neuerlich geändert und das betreffende Grundstück als Baufläche gewidmet wird (Paragraph 27, Absatz 7, VlbG RPG), steht der noch nicht ausbezahlte Entschädigungsanspruch nicht mehr zu, wohl aber der Anspruch auf Verzugszinsen als pauschalierter Schadenersatz wegen der ex-nunc-Wirkung der neuerlichen Änderung des Flächenwidmungsplans.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126412
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2011
Dokumentnummer
JJR_20101214_OGH0002_0030OB00234_10Y0000_001