Rechtssatz RS0126420
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126420
Geschäftszahl
Bsw6339/05; 3Ob147/10d; Bsw67545/09; 3Ob224/12f; Bsw54270/10; Bsw28859/11 (Bsw28473/12); Bsw46470/11; Bsw11288/18
Entscheidungsdatum
16.07.2020
Rechtssatz
Das Privatleben umfasst das Recht auf Achtung der Entscheidung, ein Kind zu bekommen.
Entscheidungstexte
- Bsw 6339/05
Entscheidungstext AUSL EGMR, OGH 10.04.2007 Bsw 6339/05
Beisatz: Hier: Auch die nötige Zustimmung des Samenspenders an einer Verwendung der gemeinsam geschaffenen Embryonen und angesichts des damit verbundenen besonderen Umstands, dass dies die einzige Möglichkeit der Bf. darstellt, jemals ein Kind zu haben, mit dem sie genetisch verwandt ist, fällt in den Anwendungsbereich von Art. 8 MRK. (T1)
Bemerkung: Evans gegen das Vereinigte Königreich (T1a); Veröff: NL 2007,90
- 3 Ob 147/10d
Entscheidungstext OGH 22.03.2011 3 Ob 147/10d
Auch; Beisatz: Hier: Aufhebungsantrag an den VfGH wegen verfassungsrechtlicher Bedenken bezüglich § 2 Abs 1 FMedG idF BGBl I 2009/135, der Paare gleichen Geschlechts von einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung ausschließt. (T2)
- Bsw 67545/09
Entscheidungstext AUSL EGMR 14.12.2010 Bsw 67545/09
Beisatz: Dieses umfasst auch das Recht, die Umstände einer Geburt zu wählen. Eine Regelung, die ansonsten hilfsbereites Fachpersonal davon abhält, die nötige Hilfe anzubieten, ist ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens werdender Mütter. (Bem: Ternovszky gg. Ungarn) (T3)
Bem: Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen Beisatznummer (T2) auf (T3) – Februar 2013 (T3a)
Veröff: NL 2010,366
- 3 Ob 224/12f
Entscheidungstext OGH 19.12.2012 3 Ob 224/12f
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Der Aufhebungsantrag wird nach Zurückweisung in ergänzter Form wiederholt. (T4)
- Bsw 54270/10
Entscheidungstext AUSL EGMR 28.08.2012 Bsw 54270/10
Veröff: NL 2012,265
- Bsw 28859/11
Entscheidungstext AUSL EGMR 11.12.2014 Bsw 28859/11
Beis wie T3 nur: Dieses umfasst auch das Recht, die Umstände einer Geburt zu wählen. (T5)
Veröff: NL 2014,513
- Bsw 46470/11
Entscheidungstext AUSL EGMR 27.08.2015 Bsw 46470/11
Veröff: NL 2015,344
- Bsw 11288/18
Entscheidungstext AUSL 16.07.2020 Bsw 11288/18
vgl; Beisatz: Das Recht eines im Ausland von einer Leihmutter geborenen Kindes auf Achtung seines Privatlebens verlangt, dass das innerstaatliche Recht eine wirksame und ausreichend rasche Möglichkeit zur rechtlichen Anerkennung des Eltern-Kind-Verhältnisses zum Wunschvater und zur Wunschmutter – mag sie nun die genetische Mutter sein oder nicht – vorsieht. Wird in einem bestimmten Fall der Antrag der Wunscheltern auf Übertragung der Details der ausländischen Geburtsurkunde in das nationale Personenstandsregister mit der Maßgabe genehmigt, dass darin der Wunschvater in seiner Eigenschaft als biologischer Vater als „Vater“ eingetragen wird, während gleichzeitig der Antrag insoweit abgewiesen wird, als in der Geburtsurkunde die Wunschmutter als „Mutter“ verzeichnet wird, da das Eltern-Kind-Verhältnis zwischen beiden rechtlich im Wege der Adoption hergestellt werden könne, so vermag die Ablehnung des strittigen Antrags in Bezug auf die Wunschmutter keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht des Kindes auf Achtung seines Privatlebens aus dem Grund darzustellen, dass es sich bei ihr um seine genetische Mutter handelt, kann doch das zwischen beiden bestehende Eltern-Kind-Verhältnis auf anderem Wege wirksam sichergestellt werden. (D. gg Frankreich) (T6)
Anm: Veröff NL 2020,272
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:2007:RS0126420
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2026
Dokumentnummer
JJR_20070410_AUSL002_000BSW06339_0500000_002