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Rechtssatz RS0126435

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0126435

Geschäftszahl

2Ob7/10h

Entscheidungsdatum

02.12.2010

Rechtssatz

Bei einem Werkvertrag, bei dem die Hauptleistungspflicht des Unternehmers in der Herstellung einer Sommerrodelbahn und der Ausstattung der Rodeln mit einem tauglichen Bremssystem besteht, kann der Besteller nach der Verkehrsauffassung und auch nach der Natur des Geschäfts erwarten, dass ihm die nach seinen Bedürfnissen errichtete Anlage samt Zubehör in verkehrs- und betriebssicherem Zustand übergeben wird. Dies setzt geeignete Vorkehrungen zur Sicherstellung der gefahrlosen Benützung geradezu als selbstverständlich voraus.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 7/10h
    Entscheidungstext OGH 02.12.2010 2 Ob 7/10h
    Bem: Zur Haftung des Betreibers einer solchen Anlage vgl ua RS0113602. (T1); Beisatz: Der Hersteller einer Sommerrodelbahn hat auf alle vorhersehbaren Sicherheitsrisiken, zu denen auch Wetterumschwünge zu zählen sind, Bedacht zu nehmen. (T2); Beisatz: Die Rodeln einer Sommerrodelbahn sind mit Bremsen auszustatten, die auch bei plötzlich einsetzendem Regen eine sichere Beendigung der Fahrt ermöglichen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126435

Im RIS seit

02.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2011

Dokumentnummer

JJR_20101202_OGH0002_0020OB00007_10H0000_001