Rechtssatz RS0126435
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126435
Entscheidungsdatum
02.12.2010
Rechtssatz
Bei einem Werkvertrag, bei dem die Hauptleistungspflicht des Unternehmers in der Herstellung einer Sommerrodelbahn und der Ausstattung der Rodeln mit einem tauglichen Bremssystem besteht, kann der Besteller nach der Verkehrsauffassung und auch nach der Natur des Geschäfts erwarten, dass ihm die nach seinen Bedürfnissen errichtete Anlage samt Zubehör in verkehrs- und betriebssicherem Zustand übergeben wird. Dies setzt geeignete Vorkehrungen zur Sicherstellung der gefahrlosen Benützung geradezu als selbstverständlich voraus.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 7/10h
Entscheidungstext OGH 02.12.2010 2 Ob 7/10h
Bem: Zur Haftung des Betreibers einer solchen Anlage vgl ua RS0113602. (T1); Beisatz: Der Hersteller einer Sommerrodelbahn hat auf alle vorhersehbaren Sicherheitsrisiken, zu denen auch Wetterumschwünge zu zählen sind, Bedacht zu nehmen. (T2); Beisatz: Die Rodeln einer Sommerrodelbahn sind mit Bremsen auszustatten, die auch bei plötzlich einsetzendem Regen eine sichere Beendigung der Fahrt ermöglichen. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126435
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2011
Dokumentnummer
JJR_20101202_OGH0002_0020OB00007_10H0000_001