Rechtssatz RS0126441
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126441
Entscheidungsdatum
26.03.2019
Norm
ASVG §122 Abs3
MuttSchG §15
Rechtssatz
Der Gesetzgeber wollte gemäß § 122 Abs 3 Satz 2 zweiter Fall ASVG den erweiterten Wochengeldanspruch ausschließen, wenn das Dienstverhältnis auf eine der dort genannten „schädlichen“ Beendigungsarten aufgelöst oder die Beschäftigung „aus einem dieser Gründe“ nicht wieder aufgenommen wird. Dieser Ausschlusstatbestand liegt nicht vor, wenn die Arbeitnehmerin ihren gesetzlichen Karenzurlaubsanspruch nach § 15 MSchG in Anspruch genommen und aus diesem Grund nach Beendigung des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld bis zum Ende des Karenzurlaubszeitraums gemäß § 15 MSchG die vorherige Beschäftigung (noch) nicht wieder aufgenommen hat.Der Gesetzgeber wollte gemäß Paragraph 122, Absatz 3, Satz 2 zweiter Fall ASVG den erweiterten Wochengeldanspruch ausschließen, wenn das Dienstverhältnis auf eine der dort genannten „schädlichen“ Beendigungsarten aufgelöst oder die Beschäftigung „aus einem dieser Gründe“ nicht wieder aufgenommen wird. Dieser Ausschlusstatbestand liegt nicht vor, wenn die Arbeitnehmerin ihren gesetzlichen Karenzurlaubsanspruch nach Paragraph 15, MSchG in Anspruch genommen und aus diesem Grund nach Beendigung des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld bis zum Ende des Karenzurlaubszeitraums gemäß Paragraph 15, MSchG die vorherige Beschäftigung (noch) nicht wieder aufgenommen hat.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 136/10p
Entscheidungstext OGH 30.11.2010 10 ObS 136/10p
Veröff: SZ 2010/151
- 10 ObS 137/10k
Entscheidungstext OGH 30.11.2010 10 ObS 137/10k
Auch
- 10 ObS 178/10i
Entscheidungstext OGH 01.03.2011 10 ObS 178/10i
Auch
- 10 ObS 103/11m
Entscheidungstext OGH 13.03.2012 10 ObS 103/11m
Auch
- 10 ObS 68/12s
Entscheidungstext OGH 05.06.2012 10 ObS 68/12s
Auch
- 10 ObS 123/15h
Entscheidungstext OGH 19.01.2016 10 ObS 123/15h
Vgl auch; Beisatz: Die Herabsetzung des Arbeitszeitausmaßes einer freien Dienstnehmerin auf eine geringfügige Beschäftigung zwecks Vermeidung der Gefährdung der Schwangerschaft bzw des Kindes stellt keine „schädliche“ Beendigungsart dar. (T1)
- 10 ObS 127/18a
Entscheidungstext OGH 26.03.2019 10 ObS 127/18a
Vgl; Beisatz: Das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld infolge Unterlassung einer Meldung ist einer schädlichen Auflösungsart nicht gleichzuhalten. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126441
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2019
Dokumentnummer
JJR_20101130_OGH0002_010OBS00136_10P0000_001