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Rechtssatz RS0126444

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0126444

Geschäftszahl

15Os105/10w

Entscheidungsdatum

10.11.2010

Rechtssatz

Die in der Hauptverhandlung trotz Widerspruchs der Verteidigung erfolgte Verlesung der Aussage eines geständigen, jedoch bloß polizeilich vernommenen Zeugen begründet schon deshalb keinen Verstoß gegen das Umgehungsverbot des Paragraph 252, Absatz 4, StPO, weil Paragraph 157, Absatz eins, Ziffer eins, StPO unter anderem jenen Zeugen ein Entschlagungsrecht zubilligt, die sich im Zusammenhang mit einem gegen sie geführten Strafverfahren der Gefahr aussetzen würden, sich über ihre bisherige Aussage hinaus selbst zu belasten, ohne dass insoweit zwischen gerichtlicher und kriminalpolizeilicher Vernehmung unterschieden würde. Auch angesichts der im Rahmen kriminalpolizeilicher Vernehmungen geltenden Garantien der Paragraphen 50, 164, StPO kann die bisherige differenzierende Judikatur (RIS-Justiz RS0114130, RS0113809) zu Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StPO aF nicht aufrecht erhalten werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126444

Im RIS seit

04.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2011

Dokumentnummer

JJR_20101110_OGH0002_0150OS00105_10W0000_001