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Rechtssatz RS0126445

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0126445

Geschäftszahl

15Os105/10w

Entscheidungsdatum

10.11.2010

Norm

StGB §31
TilgG §2 Abs1
TilgG §4 Abs5

Rechtssatz

Eine "Einrechnung" der Zeit seit dem Vollzugsdatum der vorangegangenen, im Verhältnis des Paragraph 31, StGB stehenden Verurteilung kennt das Gesetz nicht, sondern setzt - zumal andernfalls die Tilgungsfrist bereits vor dem Vollzug der späteren Strafe zu laufen beginnen würde - den Beginn der Tilgungsfrist einheitlich mit dem Zeitpunkt fest, zu dem alle Freiheits- oder Geldstrafen und die mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen sind, als vollzogen gelten, nachgesehen worden sind oder nicht mehr vollzogen werden dürfen (Paragraph 2, Absatz eins, TilgG). Denn Paragraph 4, Absatz 5, TilgG sieht für die Berechnung der Tilgungsfrist, die sich bei mehreren (nicht im Verhältnis des Paragraph 31, StGB stehenden) Verurteilungen entsprechend der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 2, TilgG verlängert, eine privilegierende Regelung für Verurteilungen, die im Verhältnis des Paragraph 31, StGB stehen, ausschließlich darin, dass diese als eine Verurteilung gelten, deren Tilgungsfrist unter Zugrundelegung der Summe der verhängten Strafen nach Paragraph 3, TilgG zu bestimmen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126445

Im RIS seit

04.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2011

Dokumentnummer

JJR_20101110_OGH0002_0150OS00105_10W0000_002