Rechtssatz RS0126467
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126467
Entscheidungsdatum
02.12.2010
Rechtssatz
Enthält die Ladung der Parteienvertreter zur ausgeschriebenen mündlichen Streitverhandlung den Beisatz: „Gegenstand: Gutachtenserörterung …; Fragenliste scheint tunlich, ...“ und werden daraufhin mit Schriftsatz vier Fragen an den Sachverständigen zur Beantwortung in der kommenden mündlichen Streitverhandlung bekannt gegeben, so handelt es sich dabei um einen vom Gericht aufgetragenen Schriftsatz gemäß TP 3 A I. 1. lit d.Enthält die Ladung der Parteienvertreter zur ausgeschriebenen mündlichen Streitverhandlung den Beisatz: „Gegenstand: Gutachtenserörterung …; Fragenliste scheint tunlich, ...“ und werden daraufhin mit Schriftsatz vier Fragen an den Sachverständigen zur Beantwortung in der kommenden mündlichen Streitverhandlung bekannt gegeben, so handelt es sich dabei um einen vom Gericht aufgetragenen Schriftsatz gemäß TP 3 A römisch eins. 1. Litera d,
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126467
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2026
Dokumentnummer
JJR_20101202_OGH0002_0020OB00162_10B0000_003