Rechtssatz RS0126478
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126478
Entscheidungsdatum
22.12.2010
Norm
ABGB §148 Abs2 A
ABGB idF KindRÄG 2001 §178 F
Rechtssatz
Eine ernstliche Gefährdung des Kindeswohls kann sich daraus ergeben, dass der Elternteil den Kontakt zum Kind sucht, obwohl ihm aufgrund seines Verhaltens der persönliche Verkehr gemäß § 148 Abs 2 ABGB untersagt wurde. Dies rechtfertigt den (teilweisen) Entzug des Informationsrechts hinsichtlich des Aufenthaltsortes des Kindes.Eine ernstliche Gefährdung des Kindeswohls kann sich daraus ergeben, dass der Elternteil den Kontakt zum Kind sucht, obwohl ihm aufgrund seines Verhaltens der persönliche Verkehr gemäß Paragraph 148, Absatz 2, ABGB untersagt wurde. Dies rechtfertigt den (teilweisen) Entzug des Informationsrechts hinsichtlich des Aufenthaltsortes des Kindes.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 223/10y
Entscheidungstext OGH 22.12.2010 2 Ob 223/10y
Beisatz: Die Gefährdung des Kindeswohls wird nicht schon deshalb beseitigt, weil die Möglichkeit der Beantragung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 382g EO besteht. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126478
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2011
Dokumentnummer
JJR_20101222_OGH0002_0020OB00223_10Y0000_002