Rechtssatz RS0126485
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126485
Entscheidungsdatum
20.02.2019
Norm
MRG idF WRN 2006 §10 Abs4
MRG idF WRN 2006 §10 Abs4a
Rechtssatz
Wenn der Mieter bei der Anzeige seines Ersatzanspruchs nach § 10 Abs 4 MRG die Formvorschrift der Schriftlichkeit verletzt oder den Anspruch nicht explizit beziffert, führt dies seit der WRN 2006 noch nicht zum Verlust des Anspruchs an sich. Diese Mängel sind vielmehr „verbesserungswürdig“ im Sinn der dadurch ausgelösten Verpflichtung des Vermieters nach § 10 Abs 4a MRG. Dabei genügt eine dem Vermieter zukommende Erklärung, dass Geldersatz für auf die Wohnung getätigte Aufwendungen innerhalb der gesetzlichen Fristen verlangt wird. Es ist dann Sache des Vermieters, den Mieter unter Setzung einer mindestens vierzehntägigen Frist zur Verbesserung aufzufordern, wobei die Mängel ausdrücklich anzuführen sind. Kommt der Vermieter dieser Verpflichtung nicht nach, bleibt der Ersatzanspruch des Mieters bis zur Nachholung aufrecht.Wenn der Mieter bei der Anzeige seines Ersatzanspruchs nach Paragraph 10, Absatz 4, MRG die Formvorschrift der Schriftlichkeit verletzt oder den Anspruch nicht explizit beziffert, führt dies seit der WRN 2006 noch nicht zum Verlust des Anspruchs an sich. Diese Mängel sind vielmehr „verbesserungswürdig“ im Sinn der dadurch ausgelösten Verpflichtung des Vermieters nach Paragraph 10, Absatz 4 a, MRG. Dabei genügt eine dem Vermieter zukommende Erklärung, dass Geldersatz für auf die Wohnung getätigte Aufwendungen innerhalb der gesetzlichen Fristen verlangt wird. Es ist dann Sache des Vermieters, den Mieter unter Setzung einer mindestens vierzehntägigen Frist zur Verbesserung aufzufordern, wobei die Mängel ausdrücklich anzuführen sind. Kommt der Vermieter dieser Verpflichtung nicht nach, bleibt der Ersatzanspruch des Mieters bis zur Nachholung aufrecht.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 181/10v
Entscheidungstext OGH 20.12.2010 5 Ob 181/10v
Veröff: SZ 2010/159
- 5 Ob 192/18y
Entscheidungstext OGH 20.02.2019 5 Ob 192/18y
Auch; Beisatz: Hier: Die Rechtsansicht, die Erklärung der Mieterin, einen Nachmieter finden zu wollen, der ihr die Kosten eines neuen Badezimmers (EUR 15.000,-) ablösen würde, beinhalte keine Anzeige eines Ersatzanspruchs, stellt keine aufzugreifende Fehlbeurteilung dar. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126485
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2019
Dokumentnummer
JJR_20101220_OGH0002_0050OB00181_10V0000_001