Rechtssatz RS0126486
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126486
Entscheidungsdatum
05.10.2023
Norm
AußStrG 2005 §43 Abs1
WEG 2002 idF WRN 2006 §34 Abs3
Rechtssatz
Seit der Neufassung des § 34 Abs 3 WEG durch die WRN 2006 hat das Gericht bei Überprüfung der Richtigkeit einer Abrechnung nicht mehr einen Auftrag an den Verwalter zur Richtigstellung der Abrechnung zu erlassen, sondern selbst die Unrichtigkeit der einzelnen Positionen der Abrechnung festzustellen. Ein derartiger „Feststellungssachbeschluss“, der mit seiner Rechtskraft die konkrete Unrichtigkeit der Abrechnung verbindlich iSd § 43 Abs 1 AußStrG feststellt, unterliegt daher keiner exekutiven Durchsetzung nach § 34 Abs 3 zweiter Satz WEG. Durch den „Feststellungssachbeschluss“ erfolgt lediglich die bindende Lösung einer Vorfrage.Seit der Neufassung des Paragraph 34, Absatz 3, WEG durch die WRN 2006 hat das Gericht bei Überprüfung der Richtigkeit einer Abrechnung nicht mehr einen Auftrag an den Verwalter zur Richtigstellung der Abrechnung zu erlassen, sondern selbst die Unrichtigkeit der einzelnen Positionen der Abrechnung festzustellen. Ein derartiger „Feststellungssachbeschluss“, der mit seiner Rechtskraft die konkrete Unrichtigkeit der Abrechnung verbindlich iSd Paragraph 43, Absatz eins, AußStrG feststellt, unterliegt daher keiner exekutiven Durchsetzung nach Paragraph 34, Absatz 3, zweiter Satz WEG. Durch den „Feststellungssachbeschluss“ erfolgt lediglich die bindende Lösung einer Vorfrage.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 165/10s
Entscheidungstext OGH 20.12.2010 5 Ob 165/10s
- 5 Ob 139/14y
Entscheidungstext OGH 04.09.2014 5 Ob 139/14y
nur: Seit der Neufassung des § 34 Abs 3 WEG durch die WRN 2006 hat das Gericht bei Überprüfung der Richtigkeit einer Abrechnung nicht mehr einen Auftrag an den Verwalter zur Richtigstellung der Abrechnung zu erlassen, sondern selbst die Unrichtigkeit der einzelnen Positionen der Abrechnung festzustellen. (T1)
- 5 Ob 83/18v
Entscheidungstext OGH 12.06.2018 5 Ob 83/18v
nur T1
- 5 Ob 4/23h
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 05.10.2023 5 Ob 4/23h
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126486
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2023
Dokumentnummer
JJR_20101220_OGH0002_0050OB00165_10S0000_001