Rechtssatz RS0126512
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126512
Entscheidungsdatum
16.03.2016
Rechtssatz
Der vom Vermieter dem Mieter im Rahmen der §§ 3 Abs 1 und 3, 8 Abs 3 MRG zu ersetzende Aufwand für Vor‑ und Nacharbeiten umfasst auch das nach Art und Umfang der aufgetragenen Erhaltungsarbeiten notwendige Entfernen der Fahrnisse aus dem Objekt und deren nachfolgende Wiedereinbringung.Der vom Vermieter dem Mieter im Rahmen der Paragraphen 3, Absatz eins und 3, 8 Absatz 3, MRG zu ersetzende Aufwand für Vor‑ und Nacharbeiten umfasst auch das nach Art und Umfang der aufgetragenen Erhaltungsarbeiten notwendige Entfernen der Fahrnisse aus dem Objekt und deren nachfolgende Wiedereinbringung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126512
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2018
Dokumentnummer
JJR_20101202_OGH0002_0050OB00113_10V0000_001