Rechtssatz RS0126513
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126513
Entscheidungsdatum
21.03.2022
Rechtssatz
Zur Wahrung des Schriftformgebots nach § 29 Abs 1 Z 3 MRG genügt es, wenn aus der Vertragsurkunde, die mit der Unterfertigung beider Vertragsparteien versehen ist, sowohl die Befristungsvereinbarung als auch die Vertragspartner, die die Erklärung abgaben, zuverlässig entnommen werden können. Im Rahmen des Normzwecks (Übereilungsschutz des Mieters, Beweiserleichterung für Vermieter) reicht es aus, wenn der Mieter seine Unterschrift unter den gesamten Vertragstext setzt, hingegen für den Vermieter (nur) auf der ersten Seite unterfertigt wird.Zur Wahrung des Schriftformgebots nach Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, MRG genügt es, wenn aus der Vertragsurkunde, die mit der Unterfertigung beider Vertragsparteien versehen ist, sowohl die Befristungsvereinbarung als auch die Vertragspartner, die die Erklärung abgaben, zuverlässig entnommen werden können. Im Rahmen des Normzwecks (Übereilungsschutz des Mieters, Beweiserleichterung für Vermieter) reicht es aus, wenn der Mieter seine Unterschrift unter den gesamten Vertragstext setzt, hingegen für den Vermieter (nur) auf der ersten Seite unterfertigt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126513
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2022
Dokumentnummer
JJR_20101220_OGH0002_0050OB00208_10I0000_001