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Rechtssatz RS0126513

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0126513

Geschäftszahl

5Ob208/10i; 5Ob150/21a

Entscheidungsdatum

21.03.2022

Rechtssatz

Zur Wahrung des Schriftformgebots nach Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, MRG genügt es, wenn aus der Vertragsurkunde, die mit der Unterfertigung beider Vertragsparteien versehen ist, sowohl die Befristungsvereinbarung als auch die Vertragspartner, die die Erklärung abgaben, zuverlässig entnommen werden können. Im Rahmen des Normzwecks (Übereilungsschutz des Mieters, Beweiserleichterung für Vermieter) reicht es aus, wenn der Mieter seine Unterschrift unter den gesamten Vertragstext setzt, hingegen für den Vermieter (nur) auf der ersten Seite unterfertigt wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126513

Im RIS seit

21.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2022

Dokumentnummer

JJR_20101220_OGH0002_0050OB00208_10I0000_001