Rechtssatz RS0126524
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126524
Entscheidungsdatum
19.01.2011
Rechtssatz
Eine prominente Stellung in der Öffentlichkeit im Sinne des ersten Falls des § 7a Abs 1 MedienG ist nicht auf Personen beschränkt, die regelmäßig Gegenstand öffentlicher medialer Aufmerksamkeit sind. Naturgemäß kann auch einer Person eine prominente Stellung zukommen, die nicht regelmäßig, sondern nur unregelmäßig Gegenstand von Medienberichterstattung ist, ebenso kann bereits ein erstmaliges öffentliches Bekanntwerden einer Person theoretisch dazu führen, dass sie schon ab diesem Moment eine Stellung in der Öffentlichkeit erlangt hat, die sie als „prominent“ erscheinen lässt.Eine prominente Stellung in der Öffentlichkeit im Sinne des ersten Falls des Paragraph 7 a, Absatz eins, MedienG ist nicht auf Personen beschränkt, die regelmäßig Gegenstand öffentlicher medialer Aufmerksamkeit sind. Naturgemäß kann auch einer Person eine prominente Stellung zukommen, die nicht regelmäßig, sondern nur unregelmäßig Gegenstand von Medienberichterstattung ist, ebenso kann bereits ein erstmaliges öffentliches Bekanntwerden einer Person theoretisch dazu führen, dass sie schon ab diesem Moment eine Stellung in der Öffentlichkeit erlangt hat, die sie als „prominent“ erscheinen lässt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126524
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016
Dokumentnummer
JJR_20110119_OGH0002_0150OS00161_10F0000_002