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Rechtssatz RS0126524

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0126524

Geschäftszahl

15Os161/10f

Entscheidungsdatum

19.01.2011

Rechtssatz

Eine prominente Stellung in der Öffentlichkeit im Sinne des ersten Falls des Paragraph 7 a, Absatz eins, MedienG ist nicht auf Personen beschränkt, die regelmäßig Gegenstand öffentlicher medialer Aufmerksamkeit sind. Naturgemäß kann auch einer Person eine prominente Stellung zukommen, die nicht regelmäßig, sondern nur unregelmäßig Gegenstand von Medienberichterstattung ist, ebenso kann bereits ein erstmaliges öffentliches Bekanntwerden einer Person theoretisch dazu führen, dass sie schon ab diesem Moment eine Stellung in der Öffentlichkeit erlangt hat, die sie als „prominent“ erscheinen lässt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126524

Im RIS seit

28.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Dokumentnummer

JJR_20110119_OGH0002_0150OS00161_10F0000_002