Rechtssatz RS0126525
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126525
Entscheidungsdatum
19.01.2011
Rechtssatz
Einer der „anderen Gründe“ im Sinne des dritten Falls § 7a Abs 1 MedienG kann grundsätzlich darin liegen, dass zwischen der angeblichen Tat und dem Beruf des Verdächtigen ein „unvereinbarer Gegensatz“ besteht.Einer der „anderen Gründe“ im Sinne des dritten Falls Paragraph 7 a, Absatz eins, MedienG kann grundsätzlich darin liegen, dass zwischen der angeblichen Tat und dem Beruf des Verdächtigen ein „unvereinbarer Gegensatz“ besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126525
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016
Dokumentnummer
JJR_20110119_OGH0002_0150OS00161_10F0000_003