Rechtssatz RS0126526
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126526
Geschäftszahl
15Os168/10k (15Os169/10g)
Entscheidungsdatum
19.01.2011
Rechtssatz
Die Verhängung einer Geldbuße nach § 18 Abs 1 MedienG ist nur bei Vorliegen eines darauf gerichteten ausdrücklichen Verlangens des Antragstellers zulässig. Sie darf wegen zu Unrecht unterbliebener, nicht gehöriger oder verspäteter Veröffentlichung nach gerichtlicher Anordnung derselben (§ 17 MedienG) nur in Bezug auf Gegendarstellungen (§ 9 MedienG), nicht aber auch in Bezug auf nachträgliche Mitteilungen über den Ausgang eines Strafverfahrens (§ 10 MedienG) auferlegt werden.Die Verhängung einer Geldbuße nach Paragraph 18, Absatz eins, MedienG ist nur bei Vorliegen eines darauf gerichteten ausdrücklichen Verlangens des Antragstellers zulässig. Sie darf wegen zu Unrecht unterbliebener, nicht gehöriger oder verspäteter Veröffentlichung nach gerichtlicher Anordnung derselben (Paragraph 17, MedienG) nur in Bezug auf Gegendarstellungen (Paragraph 9, MedienG), nicht aber auch in Bezug auf nachträgliche Mitteilungen über den Ausgang eines Strafverfahrens (Paragraph 10, MedienG) auferlegt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126526
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016
Dokumentnummer
JJR_20110119_OGH0002_0150OS00168_10K0000_001