Rechtssatz RS0126531
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126531
Entscheidungsdatum
22.12.2010
Norm
KollV für die Angestellten der Versicherungsunternehmungen - Innendienst §34 Abs2
Rechtssatz
Die „Erhöhung“ der gesetzlichen Abfertigung in § 34 Abs 2 des Kollektivvertrags für Angestellte der Versicherungsunternehmen – Innendienst (KVI) bezieht sich auf das zeitliche Ausmaß der gesetzlichen Abfertigung. Die Erhöhung des gesetzlichen Ausmaßes der Abfertigung um 50 %, 100 % oder 150 % bedeutet, dass sich bei einem gesetzlichen Ausmaß der Abfertigung von 12 Monaten der abgedeckte Abfertigungszeitraum auf 18 Monate, 24 Monate oder 30 Monate erhöht. Erst nach Ermittlung dieser Zeitkomponente, also des Zeitraums, für den die Abfertigung (idR nach der Anzahl der Monatsentgelte) geleistet wird, hat die Berechnung der Höhe der Abfertigung unter Heranziehung der konkreten Bemessungsgrundlage zu erfolgen.Die „Erhöhung“ der gesetzlichen Abfertigung in Paragraph 34, Absatz 2, des Kollektivvertrags für Angestellte der Versicherungsunternehmen – Innendienst (KVI) bezieht sich auf das zeitliche Ausmaß der gesetzlichen Abfertigung. Die Erhöhung des gesetzlichen Ausmaßes der Abfertigung um 50 %, 100 % oder 150 % bedeutet, dass sich bei einem gesetzlichen Ausmaß der Abfertigung von 12 Monaten der abgedeckte Abfertigungszeitraum auf 18 Monate, 24 Monate oder 30 Monate erhöht. Erst nach Ermittlung dieser Zeitkomponente, also des Zeitraums, für den die Abfertigung (idR nach der Anzahl der Monatsentgelte) geleistet wird, hat die Berechnung der Höhe der Abfertigung unter Heranziehung der konkreten Bemessungsgrundlage zu erfolgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126531
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2011
Dokumentnummer
JJR_20101222_OGH0002_009OBA00109_10K0000_001