Rechtssatz RS0126533
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126533
Geschäftszahl
10ObS179/10m
Entscheidungsdatum
01.02.2011
Norm
AlVG §41 Abs1
ASVG §162 Abs3
Rechtssatz
Fällt der Beginn der Mutterschutzfrist auf einen Zeitpunkt, zu dem die Versicherte nach vorangegangenem Arbeitslosengeldbezug nur mehr Notstandshilfe bezieht, ist das Wochengeld im Rahmen einer Vergleichsrechnung nach § 41 AlVG iVm § 162 Abs 3 ASVG (Durchschnitt der letzten 13 Wochen) durch die Gegenüberstellung der um 80 % erhöhten Notstandshilfe und des einfachen - nicht ebenfalls um 80 % erhöhten - Arbeitslosengelds zu ermitteln.Fällt der Beginn der Mutterschutzfrist auf einen Zeitpunkt, zu dem die Versicherte nach vorangegangenem Arbeitslosengeldbezug nur mehr Notstandshilfe bezieht, ist das Wochengeld im Rahmen einer Vergleichsrechnung nach Paragraph 41, AlVG in Verbindung mit Paragraph 162, Absatz 3, ASVG (Durchschnitt der letzten 13 Wochen) durch die Gegenüberstellung der um 80 % erhöhten Notstandshilfe und des einfachen - nicht ebenfalls um 80 % erhöhten - Arbeitslosengelds zu ermitteln.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126533
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2013
Dokumentnummer
JJR_20110201_OGH0002_010OBS00179_10M0000_001