Rechtssatz RS0126540
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126540
Entscheidungsdatum
20.10.2010
Norm
ABGB §§825 ff
ABGB §838a
JN §40a
oö FischereiG §5
Rechtssatz
Über ein Feststellungsbegehren in einem Konflikt zwischen Koppelfischereiberechtigten über die Nutzung des gemeinsamen Fischwassers und die damit zusammenhängenden Rechte ist infolge des engen inneren Zusammenhangs mit einem Streit über die Benützung einer gemeinschaftlichen Sache „unmittelbar“ zusammenhängenden Rechte und Pflichten iSd § 838a ABGB im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden.Über ein Feststellungsbegehren in einem Konflikt zwischen Koppelfischereiberechtigten über die Nutzung des gemeinsamen Fischwassers und die damit zusammenhängenden Rechte ist infolge des engen inneren Zusammenhangs mit einem Streit über die Benützung einer gemeinschaftlichen Sache „unmittelbar“ zusammenhängenden Rechte und Pflichten iSd Paragraph 838 a, ABGB im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126540
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2011
Dokumentnummer
JJR_20101020_OGH0002_0010OB00117_10B0000_001