Rechtssatz RS0126542
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126542
Entscheidungsdatum
25.05.2023
Rechtssatz
Da die Bestimmungen über den Abänderungsantrag nach den §§ 72 ff AußStrG 2005 jenen der ZPO nachgebildet sind, gilt der Grundsatz, dass ein in „Scheinrechtskraft“ erwachsener Beschluss (in den Fällen der nicht erkannten Prozessunfähigkeit) nicht mit einem ordentlichen Rechtsmittel, sondern nur mit einem Abänderungsantrag bekämpfbar ist, auch für das Außerstreitverfahren nach dem AußStrG 2005.Da die Bestimmungen über den Abänderungsantrag nach den Paragraphen 72, ff AußStrG 2005 jenen der ZPO nachgebildet sind, gilt der Grundsatz, dass ein in „Scheinrechtskraft“ erwachsener Beschluss (in den Fällen der nicht erkannten Prozessunfähigkeit) nicht mit einem ordentlichen Rechtsmittel, sondern nur mit einem Abänderungsantrag bekämpfbar ist, auch für das Außerstreitverfahren nach dem AußStrG 2005.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 155/10s
Entscheidungstext OGH 20.10.2010 1 Ob 155/10s
Beisatz: Hier: Fehlende gesetzliche Vertretung als Folge einer behaupteten gesetzwidrigen Bestellung des Abwesenheitskurators. (T1); Veröff: SZ 2010/132
- 6 Ob 16/14t
Entscheidungstext OGH 13.03.2014 6 Ob 16/14t
Auch; Beisatz: Diese Rechtsprechung gilt nicht für Fallkonstellationen, in denen das Gesetz ‑ wie etwa im Grundbuch‑ und Firmenbuchverfahren ‑ den Abänderungsantrag ausschließt, der Grundsatz des rechtlichen Gehörs aber eine Möglichkeit erfordert, sich wirksam am Verfahren zu beteiligen. In diesem Fall ist weiterhin am Grundsatz festzuhalten, dass die Zustellung an einen zu Unrecht bestellten Zustellkurator die Rechtsmittelfrist nicht auslöst. (T2)
- 2 Ob 98/19d
Entscheidungstext OGH 25.07.2019 2 Ob 98/19d
Beisatz: Frage der wirksamen Vollmachtserteilung. (T3)
- 10 Ob 32/21k
Entscheidungstext OGH 22.02.2022 10 Ob 32/21k
Beisatz: Im Fall eines offenkundigen Zustellmangels siehe aber 8 Ob 48/03x und 8 ObA 4/14t. (T4)
Beisatz: Hier kein Fall eines offenkundigen, eindeutig eruierbaren Zustellmangels (Vornahme gängiger Behördenabfragen und Auftrag an Kinder- und Jugendhilfeträger zur Bekanntgabe der von diesem durchgeführten Erhebungen zum Aufenthalt des Vaters im Unterhaltsvorschussverfahren). (T5)
- 16 Ok 8/22w
Entscheidungstext OGH 25.05.2023 16 Ok 8/22w
nur: Die Bestimmungen über den Abänderungsantrag nach den §§ 72 ff AußStrG 2005 sind jenen der ZPO nachgebildet (T6)
Beisatz: Die §§ 72 ff AußStrG sind neben den Spezialregeln für das Kartellverfahren in § 12 Abs 3, § 16 KartG auch im Kartellverfahren anzuwenden. (T7)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126542
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2023
Dokumentnummer
JJR_20101020_OGH0002_0010OB00155_10S0000_001