Rechtssatz RS0126549
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126549
Entscheidungsdatum
11.05.2012
Rechtssatz
Die Verwendung eines unterscheidungskräftigen Begriffs in einem Internet-Link zu kommerziellen Angeboten des eigenen oder eines dritten Unternehmens ist in der Regel eine kennzeichenmäßige Nutzung dieses Begriffs.
Entscheidungstexte
- 17 Ob 19/10h
Entscheidungstext OGH 16.02.2011 17 Ob 19/10h
Veröff: SZ 2011/18
- 4 Ob 38/12k
Entscheidungstext OGH 11.05.2012 4 Ob 38/12k
Vgl; Beisatz: Die „Benutzung“ eines mit der Marke des Inhabers identischen oder ihr ähnlichen Zeichens setzt voraus, dass das Zeichen im Rahmen einer eigenen auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit und nicht im privaten Bereich benutzt wird. (T1); Beisatz: Verkauft eine natürliche Person ein Markenprodukt mittels eines Online-Marktplatzes, ohne dass diese Transaktion im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit dieser Person stattfindet, kann sich der Inhaber der Marke nicht auf sein ausschließliches Recht berufen. Weisen hingegen die auf einem solchen Marktplatz getätigten Verkäufe aufgrund ihres Umfangs, ihrer Häufigkeit oder anderer Merkmale über die Sphäre einer privaten Tätigkeit hinaus, bewegt sich der Verkäufer im Rahmen des „geschäftlichen Verkehrs“. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126549
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2013
Dokumentnummer
JJR_20110216_OGH0002_0170OB00019_10H0000_002