Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0126549×

Rechtssatz RS0126549

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0126549

Geschäftszahl

17Ob19/10h; 4Ob38/12k

Entscheidungsdatum

11.05.2012

Rechtssatz

Die Verwendung eines unterscheidungskräftigen Begriffs in einem Internet-Link zu kommerziellen Angeboten des eigenen oder eines dritten Unternehmens ist in der Regel eine kennzeichenmäßige Nutzung dieses Begriffs.

Entscheidungstexte

  • 17 Ob 19/10h
    Entscheidungstext OGH 16.02.2011 17 Ob 19/10h
    Veröff: SZ 2011/18
  • 4 Ob 38/12k
    Entscheidungstext OGH 11.05.2012 4 Ob 38/12k
    Vgl; Beisatz: Die „Benutzung“ eines mit der Marke des Inhabers identischen oder ihr ähnlichen Zeichens setzt voraus, dass das Zeichen im Rahmen einer eigenen auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit und nicht im privaten Bereich benutzt wird. (T1); Beisatz: Verkauft eine natürliche Person ein Markenprodukt mittels eines Online-Marktplatzes, ohne dass diese Transaktion im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit dieser Person stattfindet, kann sich der Inhaber der Marke nicht auf sein ausschließliches Recht berufen. Weisen hingegen die auf einem solchen Marktplatz getätigten Verkäufe aufgrund ihres Umfangs, ihrer Häufigkeit oder anderer Merkmale über die Sphäre einer privaten Tätigkeit hinaus, bewegt sich der Verkäufer im Rahmen des „geschäftlichen Verkehrs“. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126549

Im RIS seit

14.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2013

Dokumentnummer

JJR_20110216_OGH0002_0170OB00019_10H0000_002