Rechtssatz RS0126550
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126550
Entscheidungsdatum
30.06.2022
Rechtssatz
Personennamen sind grundsätzlich unterscheidungskräftig, auch wenn sie verbreitet sind. Ihnen fehlt die Unterscheidungskraft nur insoweit, als sie zugleich Sachangaben für die damit bezeichneten Waren oder Dienstleistungen sind.
Entscheidungstexte
- 17 Ob 20/10f
Entscheidungstext OGH 16.02.2011 17 Ob 20/10f
- 17 Ob 23/11y
Entscheidungstext OGH 19.09.2011 17 Ob 23/11y
Beisatz: Für Personennamen, die zugleich einer im allgemeinen Sprachgebrauch üblichen Farbbezeichnung entsprechen, gilt nichts anderes. (T1); Beisatz: Hier: Braun für Süßwaren. (T2)
- 4 Ob 141/13h
Entscheidungstext OGH 23.09.2013 4 Ob 141/13h
Vgl auch; Beis ähnlich wie T1
- 4 Ob 10/14w
Entscheidungstext OGH 17.02.2014 4 Ob 10/14w
Auch; Beisatz: Das kann bei Namen von Prominenten auch dann in Frage kommen, wenn der Verkehr im Zeichen eine inhaltsbezogene Angabe erkennt. (T3)
Beisatz: Für die Frage der Unterscheidungskraft ist entscheidend, ob hinsichtlich der konkreten Waren oder Dienstleistungen der Name als bloßes Werbemittel auftritt, oder ob daneben auch praktisch bedeutsame und naheliegende Möglichkeiten einer Verwendung des Namens bestehen, die vom Verkehr als markenmäßiger Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren oder Dienstleistungen verstanden wird. (T4)
- 4 Ob 9/14y
Entscheidungstext OGH 25.03.2014 4 Ob 9/14y
Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Abbildungen Prominenter oder ihre Unterschriften können unter Umständen auf eine bestimmte betriebliche Herkunft hinweisen, wobei aber bei inhaltsbezogenen Waren/Dienstleistungen, die mit der Person in Verbindung gebracht werden, die Abbildung bzw die Unterschrift eher beschreibenden Charakter haben wird. (T5)
Beisatz: Hier: Unterschrift Jimi Hendrix. (T6)
- 4 Ob 181/14t
Entscheidungstext OGH 21.10.2014 4 Ob 181/14t
Vgl auch
- 4 Ob 39/22x
Entscheidungstext OGH 30.06.2022 4 Ob 39/22x
Beisatz: Hier: "Hugo-Portisch-Preis". (T7)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126550
Zuletzt aktualisiert am
16.08.2022
Dokumentnummer
JJR_20110216_OGH0002_0170OB00020_10F0000_001