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Rechtssatz RS0126560×

Rechtssatz RS0126560

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0126560

Geschäftszahl

3Ob99/10w; 2Ob117/12p

Entscheidungsdatum

11.10.2012

Rechtssatz

Im Anfechtungsprozess gelingt dem Masseverwalter der Beweis der Zahlungsunfähigkeit durch den Nachweis, dass der Schuldner zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung bzw des angefochtenen Rechtsgeschäfts mehr als 5 % aller fälligen Schulden nicht zahlen konnte. Dem Anfechtungsgegner steht bei einer bestehenden 5 % übersteigenden Liquiditätslücke der Gegenbeweis über das Vorliegen bzw die Wahrscheinlichkeit einer bloßen Zahlungsstockung zum Anfechtungszeitpunkt offen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 99/10w
    Entscheidungstext OGH 19.01.2011 3 Ob 99/10w
    Beisatz: Eine Zahlungsstockung liegt vor, wenn eine ex-ante-Prüfung ergibt, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestand, dass der Schuldner in einer kurzen, für die Beschaffung der benötigten Geldmittel erforderlichen, im Durchschnittsfall (wenn Umschuldungen vorzunehmen sind; Vermögensobjekte verkauft werden sollen, Gesellschafterdarlehen vereinbart werden sollen uä) drei Monate nicht übersteigenden Frist alle seine Schulden pünktlich zu zahlen in der Lage sein wird. Eine noch längere Frist setzt voraus, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit der Beseitigung der Liquiditätsschwäche zu rechnen ist. (T1); Bem: Zur Zahlungsstockung siehe RS0126561. (T2); Veröff: SZ 2011/2
  • 2 Ob 117/12p
    Entscheidungstext OGH 11.10.2012 2 Ob 117/12p
    Vgl; Vgl Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126560

Im RIS seit

22.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2013

Dokumentnummer

JJR_20110119_OGH0002_0030OB00099_10W0000_002